Arbeitgeber, die eine verkürzte ordentliche Arbeitszeit festlegen, können mit den betroffenen Arbeitnehmern schriftlich vereinbaren, dass diese die aufgrund der reduzierten Arbeitszeit ausfallende Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2011 einarbeiten. Damit darf bis zu diesem Datum die ordentliche Arbeitszeit insgesamt maximal um jene Stundenzahl erhöht werden, um die sie früher reduziert wurde. Weiters darf die ordentliche Arbeitszeit wöchentlich 44 Stunden nicht übersteigen. Der Arbeitgeber darf im Gegenzug bis 31. Dezember 2011 weder betriebsbedingte ordentliche Kündigungen noch solche im Wege einer Massenentlassung gegen jene Arbeitnehmer aussprechen.