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Russlandgeschäft: Rechnungslegung - aber richtig


09.2009
Eine Rechnung gilt in Russland lediglich als Einladung zur Zahlung und ist für buchhalterische und steuerliche Zwecke nicht ausreichend. Zu jeder Rechnung gehören immer noch zwei weitere Dokumente: die Rechnungsfaktura und der sogenannte Akt.

Die Rechnungsfaktura weist die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer gesondert aus. Ohne diesen Beleg kann die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Damit eine bereits bezahlte Rechnung tatsächlich als Aufwand verbucht werden kann, bedarf es außerdem noch des Akts. In diesem Übergabeprotokoll sichern sich die Vertragsparteien zu, dass eine Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde und keine Beanstandungen vorliegen.

Rechnung, Rechnungsfaktura und Akt müssen immer im Original mit Unterschrift und blauem Firmenstempel vorliegen. Nur so können Ausgaben als Aufwand anerkannt und die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, diese Agenden in professionelle Hände zu geben - entweder einem erfahrenen Buchhalter oder einem professionellen Dienstleister.




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