Kroatien hat Ende März sein Fremdenrecht geändert, das Erleichterung für ausländische Arbeitskräfte bringt. So können etwa ausländische Prokuristen oder Vorstandsmitglieder 90 Tage lang im Kalenderjahr ohne Arbeits- oder Geschäftsgenehmigung in Kroatien tätig werden. Eine polizeiliche Meldung vor Arbeitsantritt ist aber notwendig. Teilnehmer an Messen und Ausstellungen können maximal 30 Tage pro Kalenderjahr ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten.
Die Zahl der jährlich auszustellenden Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen wird durch Quoten für jede einzelne Berufsgruppe geregelt. Zuständig für die Quotenfestlegung, die Verlängerung der Arbeitsgenehmigungen, die Bewilligung von neuen Arbeitsverhältnissen sowie die Genehmigung von Saisonarbeit ist die kroatische Regierung. Für längere Aufenthalte und Erwerbstätigkeit in Kroatien muss ein Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung gestellt werden. Die mögliche Gültigkeit der Arbeitsgenehmigung wurde auf zwei Jahre verdoppelt. Den Antrag muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Polizeistelle einbringen.
Zu beachten ist, dass ein Ausländer in Kroatien ausschließlich jene Tätigkeiten verrichten darf, für die ihm die Arbeitsgenehmigung erteilt worden ist, und zwar bei jenem Arbeitgeber, mit welchem er auf der Grundlage der Arbeitsgenehmigung ein Arbeitsverhältnis begründet hat. Eine Arbeitsgenehmigung wird befristet für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch für ein Jahr ausgestellt.